Anstiftung zum "Blaumachen" führt zur fristlosen Kündigung

Fordert ein Filialleiter seine Mitarbeiter ohne Anzeichen einer Erkrankung zur Krankmeldung auf, liegt hierin eine schwere Vertragsverletzung welche den Arbeitgeber zur fristlosen Kündigung berechtigt.


Im Vorfeld der Aufforderung durch den betroffenen Leiter einer Bankfiliale war es bei den Mitarbeitern der Filiale (und auch dem Filialleiter selbst) zu schweren gesundheitlichen Beschwerden gekommen, welche zum Teil sogar durch einen Notarzt stationär behandelt werden mussten. Die Betroffenen sahen die Ursache in der Örtlichkeit, ohne das entsprechende Gutachten zu messbaren Auffälligkeiten in der Filiale führten. Um dem subjektiven Eindruck mehr Gewicht zu verleihen, forderte der Filialleiter seine Mitarbeiter dazu auf sich an den Besichtigungstagen des Gutachters ,,einen Krankenschein zu nehmen''. Hierauf folgte die außerordentliche Kündigung des Filialleiters.

Unabhängig von einer später durch einen Arzt erfolgten tatsächlichen Krankschreibung der Mitarbeiter war diese nach der Auffassung des Arbeitsgerichts gerechtfertigt. Denn die Aufforderung eines Vorgesetzten zur Krankmeldung ohne Anzeichen für eine Arbeitsunfähigkeit stellt eine grobe Pflichtverletzung dar, welche zum Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung berechtigt. Daran ändert auch der Glaube des Filialleiters an eine mögliche Erkrankung seiner Mitarbeiter nichts. Denn ohne das tatsächliche Wissen um eine Erkrankung oder eine entsprechende Anzeige der Arbeitsunfähigkeit durch die Arbeitnehmer nahm er zumindest billigend in Kauf, dass sich die Mitarbeiter aufgrund einer ungerechtfertigten Krankschreibung wegen einem Betrug zu Lasten ihres Arbeitgebers strafbar machen.
 
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil LAG HE 6 Sa 944 12 vom 30.01.2013
Normen: § 626 I BGB
[bns]