Zur Fristwahrung von Ansprüchen nach dem AGG reicht Klageeinreichung bei Gericht

Ansprüche auf Schadensersatz wegen einer Ungleichbehandlung nach dem AGG müssen innerhalb einer Frist von zwei Monaten gegenüber dem Anspruchsgegner schriftlich geltend gemacht werden.

Soll die Frist, die grundsätzlich durch die Zustellung beim Anspruchsgegner gewahrt wird, durch die Zustellung der Klage bei Gericht eingehalten werden, so genügt es, wenn die Klageschrift beim Gericht eingeht und dem Anspruchsgegner demnächst zugestellt wird. Dabei handelt es sich quais um eine Zustellung durch Vermittlung des Gericht.
 
Bundesarbeitsgericht, Urteil BAG 8 AZR 662 13 vom 22.05.2014
Normen: AGG § 15; ZPO § 167
[bns]