Im vorliegenden Fall haben der Erblasser und sein Sohn im Jahr 2011 einen notariellen Erbvertrag geschlossen. Später errichtete der Erblasser noch mehrere weitere privatschriftliche Testamente. Das Grundbuchamt sah die Erbfolge nach dem Tod des Erblassers daher nicht als eindeutig an und forderte vom Sohn einen kostenpflichtigen Erbschein.
Das OLG München kam zu der Überzeugung, dass der Kläger keinen Erbschein vorlegen muss. In den weiteren privatschriftlichen Testamenten setzte der Erblasser schließlich ebenfalls seinen Sohn als Alleinerben ein. In zwei nachträglichen Testamenten ordnete er zwar entgegen des Erbvertrags eine Testamentsvollstreckung an, diese ist aber gemäß § 2289 BGB unwirksam, da sie die Rechtsposition des Vertragserben beeinträchtigt.
Normen: RPflG § 11 Abs. 1; GBO § 18 Abs. 1, § 19, § 22 Abs. 1 S. 1, § 29, § 35 Abs. 1 S. 1 u. 2, § 52, § 71 Abs. 1; BGB § 883 Abs. 1, § 894, § 1922 Abs. 1, § 1939, § 2147, § 2174, § 2231 N