Diese bedingt angeordnete Nacherbfolge sollte allerdings entfallen, wenn die Brüder ihren Pflichtteil geltend machen. Nachdem die Erbin den Grundbesitz 20 Jahre nach Eintritt des Erbfalls immer noch nicht veräußert hatte, beantragte sie beim Grundbuchamt die Löschung des Nacherbenvermerks aus dem Grundbuch. Das Grundbuchamt weigerte sich jedoch, da nicht belegt sei, dass bis zum Ablauf der Frist keine Auflassung der Erbin beurkundet worden war.
Die Erbin legte dem Grundbuchamt daraufhin eine beglaubigte Abschrift einer Klage eines ihrer Brüder und eines daraufhin ergangenen Anerkenntnisurteils vor, um nachzuweisen, dass dieser seinen Pflichtteil geltend gemacht hatte. Nachdem sich das Grundbuchamt weiterhin weigerte, legte die Erbin Beschwerde zum Oberlandesgericht München ein. Dieses betonte, dass eine solche Testamentsklausel, wonach die Nacherbschaft bei Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs entfallen solle, grundsätzlich auslegungsbedürftig sei. In dieser Angelegenheit reiche jedoch bereits ein solcher Nachweis der Geltendmachung aus, zumal der Bruder der Erbin bereits im Vorverfahren erklärt hatte, dass er auf sein Nacherbenrecht verzichte. Der Nacherbenvermerk im Verhältnis zum Bruder muss also aus dem Grundbuch gelöscht werden.
Normen: GBO § 22, § 29 Abs. 1