Im vorliegenden Fall hatte das Kammergericht darüber zu entscheiden, ob die Eingangsformulierung „für den Fall, dass ich heute verunglücke" in einem privatschriftlichen Testament eine Bedingung darstellt oder nicht. Wäre die Formulierung als Bedingung auszulegen, würde dies im vorliegenden Fall zur Unwirksamkeit des Testaments und damit zum Eintritt der gesetzlichen Erbfolge führen, da die Bedingung nicht eingetreten ist. Die Erblasserin verstarb nämlich erst viele Jahre nach Errichtung des Testaments.
Das Kammergericht kam zu der Überzeugung, dass es sich bei der Formulierung nicht um eine Bedingung handelt. Die Richter legten das Testament so aus, dass die Erblasserin lediglich den Anlass der Testamentserrichtung zum Ausdruck bringen wollte.