In einem Berliner Testament, in dem sich ein Ehepaar gegenseitig als Erben eingesetzt und ihren gemeinsamen Sohn als Schlusserben bestimmt hatte, war folgende Bestimmung aufgenommen worden: „Der Überlebende von uns ist durch dieses Testament nicht beschwert oder beschränkt und kann in jeder Weise frei verfügen.“ Nach dem Tod ihres Mannes setzte die Witwe in einem neuen Einzeltestament eine andere Person als ihren Sohn als Alleinerben ein. Das Oberlandesgericht Düsseldorf kam jedoch zu der Entscheidung, dass diese Erbeinsetzung unwirksam sei. Mit dem Tod des Ehegatten sei bezüglich der Schlusserbeneinsetzung des Sohnes Bindungswirkung eingetreten.
Daran ändere auch die Formulierung im gemeinschaftlichem Testaments nichts. Diese habe laut Auffassung des Gerichts lediglich eine Klarstellungsfunktion, um zu verdeutlichen, dass der überlebende Ehepartner die Stellung eines unbeschränkten Erbens habe. Das Recht zur Änderung des Testaments müsse aus diesem klar hervorgehen.
Normen: § 1922 Abs 1 BGB, § 2270 Abs 1 BGB, § 2271 Abs 2 S 1 Halbs 1 BGB, § 2289 Abs 1 S 2 BGB, § 29 Abs 2 FamFG