Im vorliegenden Fall beantragte der Bruder eines Erblassers die Entlassung des Testamentsvollstreckers. Erbe ist der einzige Sohn des Erblassers.
Das Oberlandesgericht Hamm kam zu der Entscheidung, dass der Antrag des Bruders unzulässig ist. Dieser sei nämlich kein Beteiligter und damit nicht berechtigt, einen Entlassungsantrag zu stellen. Beteiligte seien nur diejenigen Personen, die ein materiellrechtliches Interesse an der Testamentsvollstreckung haben, welches über ein rein wirtschaftliches Interesse hinausgeht. In dieser Angelegenheit sei dies beim Bruder nicht der Fall. Eine Beteiligtenfähigkeit ergebe sich nicht daraus, dass der Antragsteller Mitgesellschafter einer GmbH sei, die vom Testamentsvollstrecker für den Erben mitverwaltet wurde. Auch die Tatsache, dass er nach dem Erbfall zum Nachlassgläubiger geworden sei, mache ihn nicht zum Beteiligten.