Im vorliegenden Fall wollte die Erbin einer Wohnung die Berichtigung des Grundbuchs mit Hilfe eines privaten Testaments vollziehen. Das Grundbuchamt weigerte sich jedoch, die Umschreibung ohne die Vorlage eines Erbscheins vorzunehmen.
Das Oberlandesgericht München gab dem Grundbuchamt Recht. Bei einem privaten Testament handele es sich nicht um eine öffentliche Urkunde. Die Tatsache, dass sich das Testament in öffentlicher Verwahrung befunden habe, ändere daran nichts. Das Grundbuchamt dürfe daher auf die Vorlage eines Erbscheins bestehen.
Normen: BGB § 2231, § 2232, § 2247; FamFG § 344, § 346, § 347, § 348; GBO § 18, § 22, § 35 Abs. 1; ZPO § 415 Abs. 1