Die Klage erfolgte auch innerhalb der Verjährungsfrist. Fünf Jahre nach Eintritt des Erbfalls und damit nach Ablauf der ursprünglichen dreijährigen Verjährungsfrist änderte die Pflichtteilsberechtigte ihren Klageantrag und begehrt nun ein notarielles Nachlassverzeichnis. Nach Auffassung der Erben ist dieser Anspruch jedoch bereits verjährt.
Der Bundesgerichtshof kam zu der Überzeugung, dass die Stufenklage die Verjährung auch in Bezug auf das notarielle Nachlassverzeichnis gehemmt hat. Schließlich war den Erben mit der rechtzeitigen Erhebung der Stufenklage durch die Klägerin bewusst, welches Ziel diese verfolgt. Zudem entspringen beide Auskunftsansprüche dem gleichen Lebenssachverhalt.