Arbeitgeber darf auf dienstliche E-Mails des Arbeitnehmers bei dessen Abwesenheit zugreifen

Ein Arbeitgeber der seinen Arbeitnehmern gestattet, den dienstlichen E-Mail-Account auch privat zu nutzen, ist kein Dienstanbieter von Telekommunikationsdienstleistungen.

Das Fernmeldegeheimnis ist nicht verletzt, wenn der Arbeitgeber auf solche dienstlichen E-Mails des Arbeitnehmers zugreift, die sich breits im Posteingang-oder Ausgang des E-Mail Accounts befinden.

Im entschiedenen Sachverhalt griff der Arbeitgeber aufgrund einer krankheitsbedingten Abwesenheit einer Mitarbeiterin auf deren E-Mail Account zu, um sich dienstliche E-Mails ausdrucken zu können. Diese sah ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht verletzt. Das Gericht entschied zugunsten des Arbeitgebers, dessen Interesse an einen ungestörten Arbeitsablauf überwog.

Überdies stellte das Gericht fest, dass der Arbeitnehmer verpflichtet ist, im Falle von Abwesenheit eine Stellvertretungsregelung zu treffen, nach der dienstliche E-Mails weiterhin bearbeitet werden können.
 
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil LAG Berlin Brandenburg 4 Sa 2132 10 vom 16.02.2011
Normen: GG Art. 1 I, 2 I, 14
[bns]