Arzt muss Lohn zurückzahlen, wenn er über das Vorhandensein einer Approbation täuscht

Ein Arzt muss erhaltenes Gehalt zurückzahlen, wenn er bei der Eingehung des Arbeitsverhältnisses darüber täuscht, dass er im Besitz einer ärztlichen Approbation ist und damit die Voraussetzungen für die Ausübung des ärztlichen Berufes hat.

Ein Arbeitsvertrag, der infolge der Täuschung über den Besitz der Approbation geschlossen wird, ist nichtig und ermöglicht daher die Rückabwicklung der erbrachten leistungen, mithin des gezahlten Gehalts.

Ein Arbeitgeber hat ein schützenswertes Interesse daran, dass die ihm vorgelegten Zeugnisse die Qualifikation der Bewerber auch tatsächlich wiedergeben.
 
Bundesarbeitsgericht , Urteil BAG 5 AZR 592 03 vom 03.11.2004
Normen: BGB § 812
[bns]