Öffentliche Bedienstete zählen hinsichtlich der Anzahl der Betriebsratsmitglieder mit

Bei der Betriebsgröße, welche maßgeblich für die Mindestzahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder ist, sind die Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes, die in Privatbetrieben eingesetzt werden, bei dem Schwellenwert mitzuberücksichtigen.


In dem entschiedenen Fall setzte ein privatrechtlich organisiertes Serviceunternehmen 750 eigene Mitarbeiter ein und zudem 460 Vertragsarbeitnehmer eines Universitätsklinikums, als Anstalt des öffentlichen Rechts. Der Betriebsrat des privatrechtlichen Serviceunternehmens verlangte die Freistellung eines dritten Betriebsratsmitglieds aufgrund der Überschreitung des erforderlichen Schwellenwerts. Das BAG gab dem Betriebsrat Recht.
 
Bundesarbeitsgericht, Urteil BAG 7 ABR 65 10 vom 15.12.2011
Normen: BertVG § 5 I S. 3
[bns]