Keine hohen Anforderungen an das Begründungserfordernis eines Prozesskostenhilfeantrags

Bei der Ablehnung eines Prozesskostenhilfegesuchs aufgrund mangelnder Erfolgsausichten eines beabsichtigten Rechtsbehelfs, muss die Ablehnung nicht so umfassend begründet werden, als wenn über einen eingelegten Rechtsbehelf tatsächlich entschieden worden wäre.

Die Parteien stritten um Entschädigung und Schadensersatz, weil sich die Klägerin bei der Ablehnung ihrer Bewerbung unter anderem aufgrund ihres Geschlechts benachteiligt sah. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen eingelegte Berufung der Klägerin vor dem Landesarbeitsgericht blieb ohne Erfolg. Zudem hatte das Landesarbeitsgericht die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Dagegen beabsichtigte die Klägerin Nichtzulassungsbeschwerde einzureichen, wofür sie beim Bundesarbeitsgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt hat. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wurde abgelehnt. Durch diesen Beschluss sah sich die Klägerin in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil der Beschluss über die Bekundung mangelnder Erfolgsaussicht hinaus keine Begründung enthalte und somit die Entscheidung inhaltlich kaum überprüfbar sei.

Das BAG entschied, dass eine Ablehnung eines Prozesskostenhilfegesuchs für einen beabsichtigten Rechtsbehelf nicht umfassender begründet werden muss, als bei einer Entscheidung über einen bereits eingelegten Rechtsbehelf. Andernfalls käme die prozesskostenhilfeersuchende Partei in den Vorteil, eine Vorabauskunft über die von ihr beabsichtigte Rechtsmittelbegründung zu erlangen. Die Klägerin wurde nicht in ihrem Grundrecht auf rechtliches Gehör verletzt.
 
Bundesarbeitsgericht, Urteil BAG 8 AZA 53 11 vom 07.02.2012
Normen: GG Art. 103 I, 19
[bns]