Zur Verwendung privater Computerdaten gegen den Arbeitnehmer

Die Nutzung privater Daten von einem Firmenrechner unterliegt keinem Beweisverwertungsverbot, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine nur "eingeschränkte Vertraulichkeit" bei Privatnutzung zugesichert hat.


Primär auf dem Umstand, dass er Produkte des Arbeitgebers unterschlagen oder verhehlt hätte, stütze ein Arbeitgeber die Kündigung eines seiner Arbeitnehmer. Zur Beweisführung wurden unter anderem private Chatprotokolle des Arbeitnehmers angeführt, welche im Zuge von Chats über dessen Firmen-PC angefertigt worden waren. Der Arbeitnehmer sah hierin eine Verletzung seiner Privatsphäre, weshalb für die benannten Daten ein Beweisverwertungsverbot bestehen würde.

Dem nicht folgend führte das Oberlandesgericht in Hamm aus, dass die erst nach der Kündigung aufgefundenen Protokolle sehr wohl durch den Arbeitgeber verwendet werden dürfen. Hierbei handelt es sich nicht um ein Nachschieben von Kündigungsgründen. Bei einem solchen müsste vorab der Betriebsrat angehört werden. Zwar gestattete der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die gelegentliche Nutzung des Rechners zu privaten Zwecken, gleichzeitig schloss er eine Vertraulichkeit für solche Daten jedoch aus. Demnach behielt er sich vor, auch den Datenaustausch des Arbeitnehmers mit Kollegen oder Dritten gegebenenfalls einzusehen und die Nutzung zu überwachen.

Folglich muss ein Arbeitnehmer bei einem gerichtlichen Verfahren gegen ihn auch mit einer Verwendung dieser Daten rechnen, weshalb die Kündigungsschutzklage keinen Erfolg haben konnte.
 
Oberlandesgericht Hamm, Urteil OLG HAM 14 Sa 1711 10 vom 10.07.2012
Normen: § 87 I Nr.1 u. 6 BetrVG, § 32 BDSG, § 88 TKG, § 206 StGB
[bns]