Fristlose Kündigung bei Stalking einer Kollegin

Eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung kann gerechtfertigt sein, wenn ein Arbeitnehmer einer Kollegin beharrlich nachstellt, sei es im Betrieb oder im Zusammenhang mit der geschuldeten Tätigkeit.

Dabei kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an, mithin darauf, wie groß das Ausmaß und die Intensität, sowie die Wiederholungsgefahr der Stalkingvorkommnise sind und wie sich diese auf die betroffene Mitarbeiterin auswirken. Dabei ist auch zu berücksichtigen wie groß das Verschulden des Stalkers hinsichtlich der einzelnen Vorkommnisse ist.

Eine Abmahnung kann je nach Einzelfall entbehrlich sein, wenn der Arbeitnehmer erkennen kann, dass sein Verhalten eine Kündigung des Arbeitgebers auslösen kann. Dabei kann als Abmahnung ausreichend sein, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer "arbeitsrechtliche Konsequenzen" androht. Die ausdrückliche Bezeichnung einer sochen Äußerung als "Abmahnung" ist nicht erforderlich.

Bei einer fristlosen Kündigung wegen Stalkingvorkommnissen, kommt es bei der Beurteilung, ob ein Kündigungsgrund gegeben ist, nicht darauf an, ob das Verhalten des betreffenden Arbeitgebers eine strafrechtliche Würdigung nach sich ziehen muss bzw. ein Straftatbestand erfüllt wird. Vielmehr ist die mit dem Verhalten verbundene Störung des Betriebsfriedens entscheidend.

Der Arbeitgeber ist aufgrund vertraglicher Nebenpflichten gegenüber seinen übrigen Arbeitnehmern verpflichtet, ihre Integritätsinteressen zu schützen.
 
Bundesarbeitsgericht, Urteil BAG 2 AZR 258 10 vom 19.04.2012
Normen: BGB §§ 241 II, 626 I, 13 AGG
[bns]