Geheimhaltung nur bei einem berechtigten betrieblichen Interesse

Betriebsinterne Angelegenheiten unterliegen nur dann einer arbeitsvertraglichen Geheimhaltungspflicht, wenn der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse daran hat.


Oftmals finden sich in Arbeitsverträgen Klauseln, nach welchen Arbeitnehmer zur Geheimhaltung über sämtliche Betriebsinterna verpflichtet sind. Nach der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Mainz muss diese Pflicht jedoch mit dem Recht des Arbeitnehmers auf freie Meinungsäußerung abgewogen werden. Dieses Interesse der Arbeitnehmer an freier Kommunikation und Kritik muss nur dann hinter dem Geheimhaltungsinteresse des Arbeitgebers zurückstehen, wenn dieser ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse an den einer Geheimhaltung der betreffenden Information geltend macht.

Handelt es sich nicht um solche Informationen, hat der Arbeitgeber gegenüber seinem Arbeitnehmer auch keinen Unterlassungsanspruch.
 
Landesarbeitsgericht Mainz, Urteil LAG MZ 2 Sa 386 12 vom 21.02.2013
Normen: §§ 157, 242 BGB Art.5 I S.1 GG
[bns]