Arbeitsvertragliche Ausschlussfristen erstrecken sich nicht auf Personenschäden

Arbeitsvertragliche Ausschlussfristen, in denen vereinbart wird, dass ab einem bestimmten Zeitpunk gegenseitige Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag nicht mehr geltend gemacht werden können, beziehen sich ohne einen besonderen Hinweis nicht auf Personenschäden, die im Wege einer deliktischen oder vertraglichen Haftung entstehen.

 
Bundesarbeitsgericht, Urteil BAG 8 AZR 280 12 vom 20.06.2013
[bns]