Nach Mitternacht darf im Handel niemand mehr arbeiten

Die Beschäftigung von Arbeitnehmern im Handel nach 24 Uhr verstößt gegen das Verfassungsrecht, wenn der Folgetag ein Sonn- oder Feiertag ist.

Demnach müssen Arbeitgeber im Handel gewährleisten, dass kein Arbeitnehmer mehr nach 24 Uhr mit der Verrichtung von Arbeiten beschäftigt ist, alle Kunden abkassiert sind und den Laden verlassen haben und dieser aufgeräumt ist.

Das Umsatzinteresse des Arbeitgebers oder die Einkaufslust der Kunden rechtfertigen keine Ausnahmen und müssen gegenüber dem Verbot der Sonn- und Feiertagsbeschäftigung zurückstehen.
 
Bundesverwaltungsgerich, Urteil BVerwG 8 B 66 14 vom 04.12.2014
[bns]