Pfandflaschen dürfen nicht während der Arbeitszeit gesammelt werden

Das Arbeitsverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.


In dem entschiedenen Fall führte die Klägerin die Reinigung der Flughafengebäude in Frankfurt aus. Die Klägerin war bei der Beklagten seit 1989 beschäftigt, zuletzt als Reinigungskraft in der Nachtschicht. Während der Arbeitszeit sammelte die Klägerin Pfandflaschen und streichte sich das Flaschenpfand ein. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis daraufhin.

Das Gericht entschied, dass der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse daran, dass ihre Arbeitnehmer während der Arbeitszeit keine Pfandgegenstände zu privaten Zwecken sammeln. Es kommt nicht darauf an, ob es sich um eine ?schwerwiegende? Störung des Leistungsbereichs handelt. Allein der Umstand, dass der Leistungsbereich betroffen ist, begründet ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers daran, den Arbeitnehmern entsprechende Tätigkeiten während ihrer Arbeitszeit zu untersagen.
 
Bundesarbeitsgericht, Urteil BAG 2 AZR 235 18 vom 23.08.2018
[bns]