Von einer Karenzentschädigung kann auch der Rücktritt erklärt werden

Will ein Arbeitgeber verhindern dass ein Arbeitnehmer bei einem Wechsel des Arbeitgebers für den Arbeitgeber wichtige Kunden in den anderen Betrieb mitnimmt und dem Arbeitgeber dadurch erhebliche wirtschaftliche Schäden zufügt, so kann der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer ein Mitnahmeverbot von Kunden des Arbeitgebers vereinbaren.

Will der Arbeitgeber eine solche Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer arbeitsvertraglich treffen, so muss er dem Arbeitnehmer als Ausgleich für eine solche Vereinbarung jedoch eine vorher vertraglich festgelegte Geldsumme als Entschädigung zahlen.

Die Geldentschädigung ist umso höher, je länger das Wettbewerbsverbot gelten soll.

Die Zahlung der Karenzentschädigung dient dem Ausgleich des Nachteils, der dem Arbeitnehmer durch die Einschränkung seines Erwerbslebens entsteht.

Von einer Vereinbarung einer Karenzentschädigung kann auch der Rücktritt erklärt werden. Die Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen über den Rücktritt ist nicht durch speziellere Vorschriften des HGB ausgeschlossen.
 
Bundesarbeitsgericht, Urteil BAG 10 AZR 392 17 vom 31.01.2018
Normen: § 314 BGB
[bns]