Kopftuchverbot am Arbeitsplatz zulässig

Niemand darf wegen der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung in Beschäftigung und Beruf diskriminiert werden.


Das Tragen eines Kopftuches kann am Arbeitsplatz dennoch untersagt werden, wenn dies auf einer internen Regel beruht, die das Tragen sichtbarer Zeichen politischer, philosophischer oder religiöser Überzeugungen untersagt und unterschiedslos für jede Bekundung solcher Überzeugungen gilt. Insbesondere, wenn alle Arbeitnehmer des Unternehmens gleich behandelt werden, indem ihnen allgemein und undifferenziert vorgeschrieben wird, sich neutral zu kleiden, was das Tragen solcher Zeichen ausschließt.
 
> Europäischer Gerichtshof, Urteil EuGH C-157 15 vom 14.03.2017
[bns]