Fehlerhafte Massenentlassungsanzeige macht Kündigung unwirksam

Der besondere Kündigungsschutz bei Massenentlassungen unterfällt in zwei getrennt durchzuführende Verfahren mit jeweils eigenen Wirksamkeitsvoraussetzungen.

Dies ist zum einen die Pflicht zur Konsultation des Betriebsrats einerseits und zum anderem die Anzeigepflicht gegenüber der Agentur für Arbeit. Beide Verfahren stehen selbstständig nebeneinander und sind auch vor einer Betriebsstilllegung durchzuführen

Wird eine Massenentlassungsanzeige nicht bei der richtigen Arbeitsagentur angezeigt, so sind die ausgesprochenen Kündigungen unwirksam.
 
Bundesarbeitsgericht, Urteil BAG 6 AZR 146 19 vom 13.02.2020
[bns]