Unachtsamkeit bei Kündigungsempfang

Ein Arbeitnehmer kann nicht nachträglich Kündigungsschutzklage erheben, wenn er die Kündigung aus Unachtsamkeit weggeworfen und nur deshalb die Frist versäumt hat.

Gegen eine Kündigung kann nach mehr als drei Wochen nach ihrem Zugang nur noch dann erfolgreich geklagt werden, wenn der Arbeitnehmer die vorherige Versäumnis nicht zu vertreten hat. Eine unverschuldete Säumnis lehnen die Richter am Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz allerdings ab, wenn der Gekündigte das Schreiben erhalten und lediglich aus Unachtsamkeit mit der Werbepost weggeworfen hat. Wer die an ihn gerichtete Post ohne besondere Aufmerksamkeit entgegen nehme und voreilig mit der ebenfalls erhaltenen Werbung einfach wegwerfe, könne sich nicht im Nachhinein auf fehlendes Verschulden berufen. Die nachträgliche Klagemöglichkeit greift somit insbesondere nur dann, wenn der Arbeitnehmer während der drei Wochen im Urlaub war oder krankheitsbedingt keine Klage erheben konnte.

 
[mmk]