OLG München zum Anspruch auf Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses

Kann der Pflichtteilsberechtigte auch bei einem überschuldeten Nachlass ein notarielles Nachlassverzeichnis verlangen? Das Oberlandesgericht München stellte klar, dass der Pflichtteilsberechtigte auch dann ein notarielles Verzeichnis verlangen kann, wenn ihm bereits ein privates Nachlassverzeichnis vom Erben vorgelegt wurde.

Die Forderung ist nur dann rechtsmissbräuchlich, wenn der Grund dafür lediglich in reiner Schikane liegt. Ist jedoch kein Aktivvermögen des Nachlasses vorhanden, aus denen die Notarkosten bezahlt werden können, darf der Erbe die Forderung des Pflichtteilsberechtigten verweigern. Der Verweigerungsgrund ist ausgeschlossen, wenn der Pflichtteilsberechtigte anbietet, die Kosten selbst zu übernehmen, da er das private Nachlassverzeichnis als unvollständig erachtet.
 
OLG München, Urteil OLG Muenchen 23 U 3956 16 vom 01.06.2017
Normen: BGB § 242, § 262, § 1990 Abs. 1, § 2314 Abs. 1 S. 3, Abs. 2
[bns]