Wann liegt ein berechtigtes Interesse an einer Einsichtnahme ins Grundbuch vor?

Die Vorlage eines notariellen Testaments reicht nicht immer aus.

Für die Einsichtnahme in das Grundbuch muss der Antragsteller sein berechtigtes Interesse daran darlegen. Das Oberlandesgericht München kam zu der Entscheidung, dass hierfür die Vorlage eines notariellen Testaments oder eines Erbvertrags mitsamt Eröffnungsprotokoll nicht immer genügen. Hat das Nachlassgericht berechtigte Zweifel an der Wirksamkeit der letztwilligen Verfügungen, weil beispielsweise Bedenken an der Testierfähigkeit des Erblassers bestehen, kann es zum Nachweis der Erbenstellung des Antragstellers die Vorlage eines Erbscheins verlangen.
 
OLG München, Urteil OLG Muenchen 34 Wx 408 17 vom 11.01.2018
Normen: GBO § 12, § 12c Abs. 4 S. 2, § 71 Abs. 1, § 73; BGB § 1943, § 1944, § 2229; RPflG § 3 Nr. 1 lit. h, § 11 Abs. 1; FamFG § 10 Abs. 2 S. 1
[bns]