Ein Privattestament stellt keine öffentliche Urkunde dar

Das Grundbuchamt darf die Vorlage eines Erbscheins verlangen.

Im vorliegenden Fall wollte die Erbin einer Wohnung die Berichtigung des Grundbuchs mit Hilfe eines privaten Testaments vollziehen. Das Grundbuchamt weigerte sich jedoch, die Umschreibung ohne die Vorlage eines Erbscheins vorzunehmen.

Das Oberlandesgericht München gab dem Grundbuchamt Recht. Bei einem privaten Testament handele es sich nicht um eine öffentliche Urkunde. Die Tatsache, dass sich das Testament in öffentlicher Verwahrung befunden habe, ändere daran nichts. Das Grundbuchamt dürfe daher auf die Vorlage eines Erbscheins bestehen.
 
OLG München, Urteil OLG Muenchen 34 Wx 174 18 vom 25.07.2018
Normen: BGB § 2231, § 2232, § 2247; FamFG § 344, § 346, § 347, § 348; GBO § 18, § 22, § 35 Abs. 1; ZPO § 415 Abs. 1
[bns]