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Erbrecht
Werden Immobilien des Privatvermögens verschenkt, entsteht bei der Schenkungsteuer in der Regel immer eine positive Bemessungsgrundlage, da der Verkehrswert höher als die Schulden ist. Befindet sich dagegen eine Immobilie in Betriebsvermögen, verhält es sich anders. Beim Verschenken von Betriebsvermögen können nämlich die Schulden in voller Höhe vom Steuerwert der Immobilie abgezogen werden. Es kann also von erheblichem steuerlichen Vorteil sein, eine wertvolle Immobilie, die verschenkt werden soll, vor der Schenkung - wenn auch nur vorübergehend - in ein Betriebsvermögen einzubringen.
Bei Immobilien, die sich im Betriebsvermögen befinden, beträgt die Bemessungsgrundlage bei der Schenkungsteuer in der Regel 0 DM, wenn die Immobilien mit 50 % Schulden belastet sind. Auf diese Weise können also Schulden steuerlich voll abgesetzt werden und zudem Vermögenswerte in unbegrenzter Höhe übertragen werden, ohne dass Schenkungsteuer anfällt.
Im Erbfall ist eine solche Strategie nicht notwendig. Hier können die Schulden immer in voller Höhe vom Steuerwert der Immobilien abgezogen werden. Lediglich bei einer Schenkung gelten die eher ungünstigen Sonderregelungen für die gemischte Schenkung.