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Erbrecht
Betriebsvermögen, wesentliche Beteiligungen an Kapitalgesellschaften sowie land- und forstwirtschaftliches Vermögen werden durch Gewährung eines Freibetrags in Höhe von 500.000,- DM und einen Bewertungsabschlag für das übersteigende Vermögen in Höhe von 40 % von Erbschaft- und Schenkungsteuer freigestellt. Zum begünstigten Betriebsvermögen gehören
das Betriebsvermögen von Einzelunternehmen
das Betriebsvermögen von Freiberuflern
Anteile an dem vorgenannten Betriebsvermögen und Teilbetriebe
Beteiligungen an gewerblich tätigen geprägten Personengesellschaften
Anteile an freiberuflich tätigen Personengesellschaften
Ausländisches Betriebsvermögen ist hingegen von den Vergünstigungen ausgeschlossen. Eine Ausnahme liegt dann vor, wenn die Beteiligung an einer ausländischen Personengesellschaft zum Betriebsvermögen eines inländischen Gewerbebetriebs gehört.
Begünstigte Erwerber sind im Erbfall nicht nur die Erben, sondern auch Vermächtnisnehmer und die überlebenden Gesellschafter einer Personengesellschaft, auf die der Anteil des Verstorbenen übergeht. Bei einer Schenkung ist es notwendig, dass es sich um eine Gestaltung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge handelt. Der Schenker bestimmt stets selbst, ob und von wem der Freibetrag in Anspruch genommen wird.
Soll das begünstigte Vermögen auf mehrere Bedachte übergehen, steht der Freibetrag in Höhe von 500.000,- DM diesen Personen nur einmal innerhalb eines Zeitraums von 10 Jahren zu. Dazu muss der Freibetrag aufgeteilt werden. Der Erblasser kann die Aufteilung durch eine schriftliche Verfügung regeln. Liegt eine solche Verfügung nicht vor, wird der Freibetrag nach der Erbquote unter den Erben aufgeteilt.