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Erbrecht
Nach § 138 Bewertungsgesetz (BewG) gelten die derzeitigen Regelungen zur Feststellung von Grundbesitzwerten für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie der Grunderwerbsteuer bis längstens 31. Dezember 2001, es sei den, Bund und Länder würden sich für eine Verlängerung darüber hinaus aussprechen. Davon ist aber nur auszugehen, wenn eine Einigung über eine Neubewertung vor diesem Zeitpunkt nicht möglich ist. Gegen eine Verlängerung sprechen auch verfassungsrechtliche Bedenken; denn die derzeit geltenden Bestimmungen entsprechen nicht den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 22 Juni 1995. Eine Sachverständigenkommission hat bereits Vorgaben erarbeitet:
Die Bewertung unbebauter Grundstücke soll fortgeführt werden, jedoch soll der Abschlag vom Bodenrichtwert von derzeit 20 % auf 10 % gesenkt werden.
Künftig sollen nur noch die Mietwohngrundstücke im Ertragswertverfahren bewertet werden, für alle übrigen bebauten Grundstücke gilt das Sachwertverfahren mit getrennter Ermittlung des Bodenwertes und des Gebäudewertes.
Weiter wurde ein Gesetzentwurf zur Neuregelung der Grundsteuer erarbeitet.
Im Ergebnis ist davon auszugehen, dass die Grundstücksbelastungen steigen werden. Es empfiehlt sich, Grundbesitz noch in diesem Jahr zu übertragen, billiger wird es jedenfalls nicht werden.