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Erbrecht
Schenkungssteuer kann gespart werden, wenn anstelle eines Grundstücks ein Erbbaurecht übertragen wird. Mit der Bestellung eines Erbbaurechts, für die keine Schenkungsteuer zu entrichten ist, erhält der Begünstigte das Recht, auf einem Grundstück ein Gebäude zu errichten und das Grundstück zu nutzen. Für das Erbbaurecht wird ein Erbbaugrundbuch angelegt. Das Erbbaurecht kann beliehen werden, man spricht von einem grundstücksgleichen Recht. Schenken später die Eigentümer dem Erbbauberechtigten das Grundstück, so ist für die Bewertung der Schenkung nicht der Grundstückswert maßgeblich, sondern der vereinbarte Erbbauzins.
Bemessungsgrundlage für die Schenkungsteuer ist das 18,6-fache des Jahreserbbauzinses. Die Bestellung eines Erbbaurechts kann auch bei einem Grundstück sinnvoll sein, das zu einem Betriebsvermögen gehört. Soll dieses Grundstück privat bebaut werden, so würde im Normalfall eine Entnahme stattfinden, d.h. die stillen Reserven sind als Entnahmegewinn zu versteuern. Wird ein Erbbaurecht bestellt, so gehört der Erbbauzins zu den Betriebseinnahmen, die laufenden Grundbesitzabgaben und die sonstigen Kosten zu den Betriebsausgaben. Ein Entnahmegewinn ist nicht zu versteuern. Beachten Sie, daß der Betriebsinhaber diese Gestaltungsmöglichkeit nicht hat, bei ihm würde das Finanzamt einen Gestaltungsmißbrauch annehmen. Die Gestaltungsmöglichkeit kann aber zugunsten des Ehegatten oder von Kindern genutzt werden, falls diese in der Lage sind, das Gebäude aus eigenen Mitteln zu errichten. Notfalls müßten diese Personen dazu durch eine Geldschenkung in die Lage versetzt werden. Zwischen der Geldschenkung und der Erbbaubestellung sollte eine Frist von mindestens einem Jahr liegen.