Die Ersetzung der Einwilligung zur Einbenennung eines Kindes kommt nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht

Die Ersetzung der Zustimmung zur Einbenennung eines Kindes kommt nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht.

Dies ist der Fall, wenn ein verständig sorgender Elternteil auf der Erhaltung des Namensbandes nicht bestehen würde, weil schwerwiegende Nachteile für das Kind zu befürchten sind bzw. die Einbenennung einen erheblichen Vorteil für das Kind darstellen würde.
Dabei kann eine Namensverschiedenheit zu Halbgeschwistern und dem sorgeberechtigten Elternteil insbesondere ins Gewicht fallen, wenn sich das Kind durch die Namensverschiedenheit ausgegrenzt fühlt. Jedoch reicht das Empfinden der eigenen Namensverschiedenheit als lästig nicht aus.

Weniger gewichtige Maßnahmen sind dabei vorrangig anzuwenden, wie die Voranstellung oder Anfügung des eigenen Namens an den begehrten Namen.

Einen dauerhaften Kontaktabbruch des Kindes zum geschiedenen Elternteil und unregelmäßige bzw. unzureichende Unterhaltszahlungen sieht das OLG Hamm dabei nicht als triftigen Grund an.
 
Oberlandesgericht Hamm, Urteil OLG Hamm 8 UF 238 10 vom 23.02.2011
Normen: BGB 1618
[bns]