Keine Einstellung der Vollstreckung aus einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteil aufgrund des Bezugs des Gläubigers von Hartz IV

Wird gegen einen Schuldner die Zwangsvollstreckung aus einem für vorläufig vollstreckbar erklärtem Urteil betrieben, so kann die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt werden, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde.

Ein nicht zu ersetzender Nachtei liegt vor, wenn der Vollstreckungsgläubiger voraussichtlich nicht in der Lagen sein wird, den beigetriebenen Geldbetrag zurückzuzahlen, wenn das nur vorläufig vollstreckbare Urteil abgeändert würde.

Ein Fall des unersetzlichen Nachteils kann bei einer 49 Jahre alten, arbeitslosen Empfängerin von Leistungen nach dem SGB II vorliegen. Hierbei sind auch die zukünftigen Erwerbsmöglichkeiten und Erwerbsaussichten des Gläubigers zu berücksichtigen.

Das OLG Hamm sieht jedoch allein aufgrund des Bezugs von Sozialleistungen noch nicht die Mittellosigkeit als zwingende Folge an. Hierbei ist vielmehr zu einer dauerhaften Arbeitslosigkeit abzugrenzen, welche bei einer bis 2008 ausgeübten Tätigkeit der Gläubigerin von dem OLG Hamm nicht angenommen wird.

Der Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung kann nur während des erstinstanzlichen Verfahrens gestellt werden. Die Voraussetzungen sind glaubhaft zu machen.
 
Oberlandesgericht Hamm, Urteil OLG Hamm 8 UF 40 11 vom 01.03.2011
Normen: FamFG § 120 II; ZPO §§ 707, 719
[bns]