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Familienrecht
Bei der Auswahl von leitenden Angestellten und Geschäftsführern und der Gestaltung des Anstellungsvertrags haben Arbeitgeber wesentlich mehr Freiheiten als bei Arbeitnehmern ohne Leitungsfunktion. Einen Kündigungsschutz beispielsweise haben Geschäftsführer nur dann, wenn er vertraglich vereinbart wurde. Allerdings hat die Freiheit auch ihre Grenzen, nämlich dann, wenn ein klarer Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vorliegt. Dass dieses Gesetz auch beim Umgang mit einem Geschäftsführer relevant ist, hat jetzt der Bundesgerichtshof entschieden.
Der Kläger war medizinischer Geschäftsführer einer städtischen Klinik in Köln. In seinem auf fünf Jahre abgeschlossenen Dienstvertrag war vereinbart, dass die Vertragsparteien spätestens 12 Monate vor Vertragsablauf mitteilten, ob sie zu einer Verlängerung des Vertragsverhältnisses bereit sind. Der Aufsichtsrat des städtischen Klinikbetriebs beschloss nun im Oktober 2008, den Vertrag mit dem damals 62 Jahre alten Geschäftsführer nicht zu verlängern und besetzte die Stelle des medizinischen Geschäftsführers mit einem 41-jährigen Mitbewerber.
Zum Verhängnis wurde dem Klinikbetrieb eine Stellungnahme des Aufsichtsratsvorsitzenden gegenüber der Presse, in der er erklärt hatte, dass der Kläger wegen seines Alters nicht weiterbeschäftigt worden sei. Man habe wegen des "Umbruchs auf dem Gesundheitsmarkt" einen Bewerber gewählt, der das Unternehmen "langfristig in den Wind stellen" könne. Das war für die Bundesrichter ausreichend, um die Beweislastregel des AGG anzuwenden, nach der ein Bewerber nur Indizien beibringen muss, aus denen sich eine Diskriminierung ergibt. Das Unternehmen muss dann beweisen, dass der Bewerber nicht wegen seines Alters oder aus anderen unzulässigen Gründen benachteiligt worden ist. Diesen Gegenbeweis blieb der Klinikbetrieb aber schuldig.
Damit hat der Betrieb gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des AGG verstoßen, denn das Gleichbehandlungsgesetz gilt auch für Geschäftsführer, soweit es um den Zugang zu dem Geschäftsführeramt und um den beruflichen Aufstieg geht. In dem Beschluss des Aufsichtsrates, den Vertrag des ehemaligen Geschäftsführers nicht zu verlängern, hat der Bundesgerichtshof eine Entscheidung über den Zugang zum Geschäftsführeramt gesehen, womit das Diskriminierungsverbot aus dem AGG Anwendung findet.