Nachlassverbindlichkeiten sind als Kosten abzugsfähig

Als Nachlassverbindlichkeiten sind unter anderem die Kosten abzugsfähig, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen.

Kosten für die Verwaltung des Nachlasses sind nicht abzugsfähig.

Der Begriff der Nachlassregelungskosten ist grundsätzlich weit auszulegen.

Er umfasst u. a. die Kosten der tatsächlichen und rechtlichen Feststellung des Nachlasses sowie alle Kosten, die aufgewendet werden müssen, um die Erben in den Besitz der ihnen aus der Erbschaft zukommenden Güter zu setzen.
 
Bundesfinanzhof, Urteil BFH II R 29 16 vom 06.11.2019
[bns]