Vor der Einrichtung der Betreuung ist der Betroffene immer zu hören

Vor der Einrichtung einer Betreuung ist der Betroffene immer zu hören.


Vor der Einrichtung einer Betreuung ist in der Regel ein Sachverständigengutachten einzuholen, dass zu der Betreuungsbedürftigkeit des Betroffenen Stellung nimmt.

Das eingeholte Gutachten zur Betreuungsbedürftigkeit ist dem Betroffenen offenzulegen, mithin ist dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, zu dem Gutachten Stellung zu nehmen.

Dies gilt auch dann, wenn der Betroffene von dem Sachverständigen während der Anhörung begutachtet wird und eine mündliche Einschätzung zur Betreuungsbedürftigkeit abgibt, die der Richter dem Betroffenen anschließend erläutert.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZB 582 19 vom 27.05.2020
[bns]