Zwangsmaßnahmen bedürfen der gerichtlichen Genehmigung

Widerspricht eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder ein ärztlicher Eingriff dem natürlichen Willen des Betreuten (ärztliche Zwangsmaßnahme), so kann der Betreuer in die ärztliche Zwangsmaßnahme nur einwilligen, wenn die ärztliche Zwangsmaßnahme zum Wohl des Betreuten notwendig ist, um einen drohenden erheblichen gesundheitlichen Schaden abzuwenden oder der Betreute auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann.

Die Einwilligung des Betreuers in eine ärztliche Zwangsmaßnahme bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZB 173 18 vom 29.07.2020
[bns]