Auskunftspflicht im Versorgungsausgleichsverfahren besteht auch ohne Scheidungsvoraussetzungen

Die Auskunftspflicht in einem Versorgungsausgleichsverfahren knüpft allein an die Einleitung des Versorgungsausgleichsverfahrens und besteht auch dann, wenn zwischen den Beteiligten streitig ist, ob die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für eine Ehescheidung vorliegen und der im Verbund gestellte Scheidungsantrag deshalb Aussicht auf Erfolg hat.


Die Vorschrift soll es dem Gericht erleichtern, seine mit der Verfahrenseinleitung einhergehende Pflicht zur Amtsermittlung von Grund und Höhe der Versorgungsanrechte zu erfüllen und das Verfahren dadurch effizienter zu gestalten. Dem Effizienzgedanken stünde es entgegen, wenn das Gericht zunächst aufwändige Ermittlungen zum Vorliegen der materiell-rechtlichen Scheidungsvoraussetzungen vornehmen müsste, bevor es die Ehegatten zur Erteilung von Auskünften über ihre Versorgungsanrechte auffordern dürfte.
 
Bundesverfassungsgericht, Urteil BGH XII ZB 438 18 vom 30.09.2020
[bns]