Bei Lackschäden an einem Neuwagen bloß nicht den (vollen) Kaufpreis zahlen

Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer eine von Sach- und Rechtsmängeln freie Sache zu beschaffen.

Liegt jedoch einmal ein Mangel vor (im vorliegenden Fall Lackschäden an einem Neuwagen), so kann der Käufer bei behebbaren Mängeln, auch wenn sie geringfügig sind, grundsätzlich die Zahlung des (vollständigen) Kaufpreises und die Abnahme der gekauften Sache bis zur Beseitigung des Mangels verweigern, soweit sich nicht aus besonderen Umständen ergibt, dass das Zurückbehaltungsrecht entgegen Treu und Glauben ausgeübt wird.

In einem solchen Fall gerät der Käufer mit der Zahlung des Kaufpreises auch nicht in Verzug, da dieser voraussetzt, dass der Schuldner auf eine fällige und durchsetzbare (also nicht mit einem Mangel behaftete) Forderung trotz Mahnung nicht leistet.

Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages verfolgt einen doppelten Zweck, nämlich, dem Gläubiger, der am Vertrag festhalten will, sowohl den Anspruch auf die Gegenleistung zu sichern, als auch Druck auf den Schuldner auszuüben, um ihn zu vertragsgemäßer Leistung anzuhalten.

Wird ein Neuwagen bereits mit Lackschäden geliefert und verlangt der Käufer die Behebung dieser Lackschäden, so kann es später nicht mehr auf die Frage ankommen, ob der Neuwagen durch die Behebung der Lackschäden seine Neuwageneigenschaft verliert.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH VIII ZR 211 15 vom 26.10.2016
Normen: BGB § 433 Abs. 1 Satz 2, § 242
[bns]