Nachos und Flammkuchen sind keine einfach zubereiteten Speisen im Sinne des Nichtraucherschutzgesetzes

Das Angebot von Speisen auf einer Speisekarte stellt keine untergeordnete Nebenleistung mehr da.

Eine Rauchergaststätte darf keine oder nur einfach zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle als untergeordnete Nebenleistung anbieten. Einfach zubereitete Speisen sind solche, die für den Bereich der getränkegeprägten Kleingastronomie typisch sind und überwiegend "aus der Hand" gegessen werden können. Dazu zählen beispielsweise Brezeln oder belegte Brote, nicht aber Nachos oder Flammkuchen.
 
VG Neustadt, Urteil VG Neustadt 4 L 394 17 NW vom 11.04.2017
Normen: § 3 GastG, § 12 GastV RP, § 62 Abs 3 S 2 VwVG RP, § 64 VwVG RP, § 66 Abs 1 S 3 VwVG RP, § 1 NRauchSchG RP, § 10 Abs 1 NRauchSchG RP, § 10 Abs 2 NRauchSchG RP, § 11 NRauchSchG RP, § 7 Abs 1 NRauchSchG RP, &
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