BGH zur Verbrauchereinwilligung in die Kontaktaufnahme zu Werbezwecken

Eine Einwilligung kann sich auf mehrere Werbekanäle beziehen.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass sich die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Verbrauchereinwilligung in die Kontaktaufnahme zu Werbezwecken auf mehrere Werbekanäle erstrecken kann. Das Vorliegen einer eigenen Einwilligung für jeden Werbekanal ist also nicht notwendig. Somit ist eine plattformübergreifende Werbung durch Einwilligungserklärungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen grundsätzlich möglich, solange die Regelungen über Allgemeine Geschäftsbedingungen eingehalten werden.
 
BGH, Urteil BGH III ZR 196 17 vom 01.02.2018
Normen: § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB, § 307 Abs. 3 S. 1 BGB, § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG, § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG, § 1 UKlaG
[bns]