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Für Unternehmer
Mit einer Abmahnung und anschließenden Klage wollte die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs verhindern, dass eine Bäckerei mit Café an Sonntagen außerhalb der Ladenschlusszeiten Backwaren verkauft. Die Klage hatte jedoch in allen Instanzen keinen Erfolg: Eine Bäckereifiliale mit Cafébetrieb ist ein Gaststättengewerbe im Sinne des Gaststättengesetzes, womit die Verkäufe erlaubt gewesen seien.
Der Anwendung des Gaststättenrechts steht nach Überzeugung des Bundesgerichtshofs nicht entgegen, dass die Bäckerei im selben Raum neben einem Café eine Verkaufsstelle betreibt. Auch spielt es keine Rolle, dass sie die Speisen und Getränke im Café zur Selbstbedienung bereitstellt. Nach der Verkehrsanschauung handelt es sich bei Brötchen und Broten um zubereitete Speisen, also um durch den Backvorgang essfertig gemachte Lebensmittel.
Dass die Bäckerei das Brot im Café in geschnittener Form anbietet, im Straßenverkauf aber ganze Brotlaibe veräußert, und die Gäste des Cafés die Brötchen und die Brotscheiben selbst bestreichen oder belegen, ändert an dieser Beurteilung nichts. Da die Zulässigkeit eines Straßenverkaufs nicht voraussetzt, dass die Speisen in der Gaststätte zubereitet worden sind, kommt es zudem nicht darauf an, wo die Brötchen und Brote gebacken wurden. Eine Abgabe zum alsbaldigen Verzehr liegt zwar nur vor, wenn der Betreiber der Gaststätte annehmen darf, dass die abgegebenen Waren im Wesentlichen zum sofortigen Verbrauch erworben werden. Davon durfte die Bäckerei im Streitfall aber in Hinsicht auf die Art und Menge der bei den beanstandeten Verkäufen abgegebenen Backwaren ausgehen.