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Konzertveranstalter dürfen in ihrer Werbung die Eintrittspreise nicht künstlich niedrig darstellen, indem etwa Vorverkaufs- und Servicegebühren gar nicht oder nur versteckt erwähnt werden. Das Landgericht Hamburg bestätigte den Vorwurf einer unzulässigen Werbemaßnahme, bei welcher der endgültige Kartenpreis, der um mehr als 15 % höher liegt als der vermeintlich beworbene, erst aus einer Fußzeile ersichtlich ist.