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Für Unternehmer
Callcentern und anderen Anrufern droht künftig ein Bußgeld bis zu 50.000 Euro, wenn sie Verbrauchern ohne deren ausdrückliche Einwilligung Werbetelefonate aufdrängen. Auch Werbeanrufe mit unterdrückter Rufnummer sind künftig verboten. Hier drohen bei einem Verstoß sogar bis zu 300.000 Euro Strafe. Diese Sanktionen stehen im "Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen".
Weitere Änderungen betreffen den Verbraucherschutz: Verbraucher können sich künftig ohne Angabe von Gründen innerhalb von einem Monat von allen Verträgen lösen, die durch einen unerlaubten Anruf zustande kamen. Telefonisch abgeschlossene Dienstleistungsverträge können nun auch dann widerrufen werden, wenn mit der Ausführung der Dienstleistung bereits begonnen wurde. Der Kunde muss nur dann für die bereits erbrachte Leistung zahlen, wenn er vor dem Abschluss auf diese Pflicht hingewiesen und trotzdem zugestimmt hat, dass mit der Ausführung vor Ende der Widerrufsfrist begonnen wird.
Zudem ist es beim Wechsel des Telefon- oder Energieanbieters nun notwendig, die Kündigung auch in Textform zu erhalten. Das bedeutet allerdings auch, dass bei einem Widerruf des neu abgeschlossenen Vertrages die Kunden dennoch an die Kündigung des alten Vertrages gebunden bleiben. Sie haben dann weder den alten noch den neuen Vertrag. Ebenfalls erweitert wird das Widerrufsrecht bei Verträgen über die Lieferung von Zeitungen und Zeitschriften sowie Wett- und Lotterieleistungen. Solche Verträge können künftig widerrufen werden, wenn sie telefonisch abgeschlossen wurden. Bisher waren diese Verträge ausdrücklich vom Widerrufsrecht ausgeschlossen.