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Arzneimittel dürfen grundsätzlich nur von Einrichtungen angeboten und vertrieben werden, die eine Apothekenerlaubnis nachweisen können. Für Drogeriemärkte bedeutet dies, dass diese Medikamente weder direkt anbieten noch in Kooperation mit einer Internet-Apotheke vertreiben dürfen. Vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen wurde eine Verfügung für rechtmäßig erklärt, die sich gegen den Bestell- und Abholservice einer Drogerie wandte.
Die Richter führten aus, dass sich zwar im Gesetz keine ausdrückliche Regelung findet, gleichwohl allerdings aus der Intention der vorhandenen Regelungen eine solche ermittelt werden kann. So sei für den Versandhandel gerade typisch, dass der Verbraucher unmittelbar von dem erlaubnispflichtigen Anbieter beliefert wird, was bei der Zwischenschaltung eines Drogeriemarktes eben nicht der Fall ist.