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Für Unternehmer
Sehen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) einer Bank ein Pfandrecht am Kontoguthaben auch zur Sicherung von Forderungen gegen Dritte vor, liegt eine überraschende und damit unwirksame Klausel vor. Für die Richter am Oberlandesgericht Schleswig fehlt es an einer Vorhersehbarkeit für einen durchschnittlichen Kunden. Der Inhaber eines Kontos rechne regelmäßig nicht damit, dass sein Guthaben auch für Forderungen herhalten müsse, welche der Bank gegen Dritte zustehen, auch wenn der Kunde selbst für die Forderungen mit einstehen müsse. Entsprechend erklärte das Gericht auf die Klage des Insolvenzverwalters einer GmbH die Verrechnung des Guthabens mit den Ausständen der KG, an welcher die GmbH als Komplementärin beteiligt gewesen ist, für unzulässig.