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Sieht der Hersteller von Software in seinen Lizenzbestimmungen vor, dass an der überlassenen Software lediglich ein einfaches und nicht übertragbares Nutzungsrecht besteht, kann der Handel mit "gebrauchten" Lizenzen eine Urheberrechtsverletzung darstellen. Dies hat das Landgericht München I in einem noch nicht rechtskräftigen Urteil entschieden. Das Gericht sieht im Aufkauf und der Weiterveräußerung von derartigen Lizenzen einen Eingriff in das ausschließliche Nutzungsrecht des Urhebers, zumal hier nicht die Datenträger mitveräußert worden sind, sondern lediglich die Lizenzen isoliert angeboten werden.
In einem früheren Urteil hatte der BGH keine Urheberrechtsverletzung im Verkauf sogenannter OEM-Software gesehen, die laut Hersteller eigentlich nur gemeinsam mit Hardware verkauft werden darf. Das Urheberrecht bietet nach Ansicht der Bundesrichter keine Grundlage für eine Vertriebseinschränkung, wonach bestimmte Software nur gemeinsam mit bestimmter neuer Hardware vertrieben werden darf. Derart gekennzeichnete Software darf demnach auch ohne die zunächst miterworbene Hardware weiterverkauft werden.