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Für Unternehmer
Ein Unternehmen handelt nicht wettbewerbswidrig, wenn es die Kunden eines Wettbewerbs gezielt anschreibt, um sie für sich selbst zu gewinnen. Das Oberlandesgericht Bremen sieht darin ein dem Wettbewerb immanentes Vorgehen, zumal die Beständigkeit von Kundenbeziehungen gerade nicht vom Wettbewerbsrecht geschützt wird. Nur ausnahmsweise ist von einem unlauteren Verhalten auszugehen, so etwa, wenn die Kontaktaufnahme nur durch die Verletzung von Betriebsgeheimnissen möglich gewesen und dem Unternehmen diese Verletzung auch bekannt gewesen ist. Wechselt lediglich ein Mitarbeiter von einem Unternehmen zum anderen, und nutzt der neue Arbeitgeber dessen Wissen aus, liegt grundsätzlich keine Verletzung vor.
Ebenfalls zulässig ist es nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs, wenn ein Wettbewerber den Kunden eines Konkurrenten vorbereitete Schreiben zur Verfügung stellt, die eine ordentliche Kündigung der bisherigen Geschäftsbeziehung ermöglichen. Solange die Entscheidungsfreiheit des Kunden unberührt bleibt und lediglich die Umsetzung des bereits gefassten Entschlusses, das bisherige Verhältnis zu kündigen, erleichtert wird, liegt nach Ansicht der Richter keine Wettbewerbsverletzung vor.