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Der Urheberschutz an einer Datensammlung kann nicht durch die eigenständige Neuanordnung entnommener Daten umgangen werden. Der Bundesgerichtshof bestätigte dies durch ein entsprechendes Unterlassungsurteil. Der Kläger trug vor, dass die von ihm ermittelten und regelmäßig veröffentlichten Daten auch dann noch wesentlicher Bestandteil eines neuen Produktes bilden, wenn ein Dritter die Daten über längere Zeiträume hinweg zusammenfasst und neu anordnet. Die Bundesrichter folgten dieser Auffassung und verurteilten den Beklagten zur Zahlung entsprechender Lizenzgebühren.