Eine Aktion, bei der der Rabatt vom Kunden ausgewürfelt wird, ist kein unlauterer Wettbewerb und damit auch nicht wettbewerbswidrig.
Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach der im Falle einer Auftragsstornierung Gebühren fällig sind, kann unwirksam sein.
Eine eintägige Rabattaktion kann nur unter ganz besonderen Voraussetzungen als unlauterer Wettbewerb untersagt werden.
Preisabsprachen zwischen Unternehmen vor der Abgabe eines Angebots haben schwerwiegende Konsequenzen.