08.04.2011

Haftung der Putzfrau für Schaden am MRT-Gerät der Arztpraxis?

In einer aktuell am 25.03.2011 veröffentlichten Entscheidung vom 28.10.2010 hat das Bundesarbeitsgericht seine Grundsätze zur Haftung von Arbeitnehmern bei betrieblich veranlassten Tätigkeiten näher konkretisiert:

Nach der jahrelang gewachsenen Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts haftet ein Arbeitnehmer gar nicht für Schäden, die er durch leichteste Fahrlässigkeit verursacht hat. Bei normaler Fahrlässigkeit ist der Schaden in der Regel zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu verteilen. Bei grober Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer auf Zahlung des gesamten Schadens, jedoch können Haftungserleichterungen nach einer Abwägung im Einzelfall in Betracht kommen. Bei vorsätzlich verursachten Schäden haftet der Arbeitnehmer in vollem Umfang ohne Haftungserleichterungen.

In der Entscheidung vom 28.10.2010 hatte das Bundesarbeitsgericht sich mit der Haftung einer Reinigungskraft auseinander zusetzen, die als Aushilfe mit einem Bruttomonatsentgelt von 320,00 € in einer Arztpraxis beschäftigt war. Die Reinigungskraft hatte einen Alarmton des MRT-Geräts gehört und ihre Nebenpflicht zur Abwendung von Schäden für die Arbeitgeberin erkannt. Sie hat dann aber nicht einen der beiden dafür vorgesehenen blauen Schaltknöpfe „alarm silence“ oder „system off“ gedrückt, sondern einen sich darüber oberhalb befindlichen roten Schaltknopf mit der weißen Aufschrift „magnet stop“. Dadurch wurde ein sogenannter MRT-Quench ausgelöst, der das elektromagnetische Feld des Gerätes zusammenbrechen ließ. Es entstanden Reparaturkosten von 30.843,01 € und ein weitergehender Nutzungsausfallschaden in Höhe von 18.390,00 €.

Das Bundesarbeitsgericht hat eine besonders grobe Fahrlässigkeit angenommen, weil für jedermann in dieser Situation erkennbar war, dass durch drücken irgendeines Knopfes ohne jegliche Sachkunde mehr passieren kann, als das einfache Abschalten des Alarmtons. Die Haftung wurde dann im Rahmen einer Einzelfallabwägung aber auf zwölf Bruttomonatsgehälter begrenzt, weil die Reinigungskraft sich einer besonders großen finanziellen Belastung gegenübergestellt sah und regelmäßig bei derartigen Aushilfstätigkeiten der gesamte Verdienst zur Existenzerhaltung gebraucht wird, so dass keine Reserven oder Rücklagen bestehen.

Sehr hart erscheint das Urteil vor dem Hintergrund, dass die handelnde Mitarbeiterin das Alarmsignal des Geräts außerhalb ihrer Arbeitszeit an einem Sonntag zufällig gehört hatte und nur in die Praxis kam, um Schaden von ihrem Arbeitgeber abzuwenden. Letztlich nachvollziehbar ist die Haftung mit einem vollen Bruttojahresgehalt aber dennoch vor dem Hintergrund, dass der rote Knopf „magnet stop“ sich oberhalb der vier blauen Schaltknöpfe befand und noch mit einer durchsichtigen Plexiglasklappe gesondert gesichert war. Bevor man irgendwelche Knöpfe an hochtechnisierten Geräten drückt sollte man demnach bei fehlender Sachkenntnis sich erkundigen und nicht einfach ins blaue hinein handeln.

 

Martin Löbbecke,
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht in Gladbeck